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Kettner Edelmetalle
18.09.2026
08:10 Uhr

Urteil aus Lausanne: Wenn der Chef über den Körper entscheidet

Das Schweizer Bundesgericht hat zwei ehemalige Flugbegleiterinnen der Swiss abgewiesen. Beide hatten sich Ende 2021 der betrieblichen Covid-Impfanweisung ihres Arbeitgebers verweigert – und ihren Job verloren. Mit den Entscheiden 4A_612/2025 vom 27. Mai 2026 und 4A_60/2026 vom 30. Juni 2026 stellt sich Lausanne hinter die Airline.

Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten und müssen ihrer früheren Arbeitgeberin eine Parteientschädigung zahlen. Das Aktionsbündnis ABF Schweiz spricht in einer Mitteilung vom 17. September von einem Freipass für Arbeitgeber und einem Präjudiz für die gesamte Belegschaft des Landes.

Betriebliche Interessen schlagen die Unversehrtheit

Die Begründung liest sich nüchtern – und ist genau deshalb brisant. Medienberichten zufolge räumt das Gericht ein, dass ein Impfobligatorium in Persönlichkeitsrechte eingreife. Im konkreten Fall hätten überwiegende betriebliche Interessen diesen Eingriff aber gerechtfertigt: wechselnde Einreisevorschriften, komplexe Einsatzplanung, drohende Flugausfälle, Fürsorge für Crew und Passagiere.

Rechtlich stützt sich das Urteil auf das arbeitgeberische Weisungsrecht nach Artikel 321d des Obligationenrechts. Die Kündigungen seien nicht missbräuchlich im Sinne von Artikel 336 OR gewesen, so die Einschätzung von Fachjuristen. Die Airline habe sich auf Swissmedic und das Bundesamt für Gesundheit verlassen dürfen.

Der Satz, der aufhorchen lässt

ABF Schweiz zitiert eine Passage, die über die Formel vom "vergleichsweise leichten Eingriff" hinausgeht: Selbst wenn man annehme, die Covid-Impfung sei wegen unsicherer Langzeitfolgen ein schwerer Eingriff in die Rechtssphäre, sei das Interesse der Angestellten an körperlicher Unversehrtheit den betrieblichen Interessen unterzuordnen.

Mit anderen Worten: Auch im günstigsten Szenario für die Klägerinnen gewinnt der Betrieb. Rechtsanwalt Philipp Kruse, der die Betroffenen vertrat, nennt das laut der Mitteilung eine "Ungeheuerlichkeit historischen Ausmasses".

"Ungeheuerlichkeit historischen Ausmasses"

Die Anwälte hatten von der ersten Instanz an argumentiert, zum Zeitpunkt der Weisung hätten klassische Phase-III-Langzeitnachweise gefehlt. Sie verwiesen auf Artikel 10 der Bundesverfassung, der die körperliche und geistige Unversehrtheit schützt, auf Artikel 35 BV zur Durchsetzung der Grundrechte auch zwischen Privaten sowie auf Artikel 7 des UNO-Pakts II. Das Bundesgericht habe darauf nicht einlassen wollen, so die Darstellung des Bündnisses.

Kein Staatszwang – und trotzdem arbeitslos

Ende 2021 verpflichtete die Swiss rund 1300 Piloten und 3500 Flugbegleiter zur zweifachen Impfung bis zum 1. Dezember. Etwa drei Prozent weigerten sich, rund 150 Crewmitglieder wurden entlassen. Das Obligatorium hob die Airline später auf – per 20. April 2023, teils noch während laufender Kündigungsfristen. Eine automatische Rückkehr für die Entlassenen gab es nicht.

Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider betont, in der Schweiz gebe es keine Impfpflicht; der Impfentscheid bleibe individuell. Formal stimmt das. Praktisch aber öffnet sich hier eine Hintertür, die Kritiker seit Jahren benennen: Was der Staat nicht verordnen darf, kann der Arbeitgeber zur Bedingung der Weiterbeschäftigung machen. Eine Einwilligung unter Kündigungsdrohung ist aus Sicht unserer Redaktion keine freie Einwilligung.

Präjudiz für Pflege, Industrie, Verwaltung?

Andere Fluggesellschaften kamen ohne innerbetriebliche Impfpflicht durch die Pandemie. Für Lausanne zählte dennoch die Planungshoheit der Swiss schwerer. Künftig könnte sich jeder Arbeitgeber auf dieses Muster berufen: betrieblich notwendig, behördlich zugelassen, Eingriff hinnehmbar.

ABF Schweiz fordert nun eine öffentliche Debatte über die Grenzen des Weisungsrechts. Die Frage einer faktischen Impfpflicht gehöre nicht allein in Einzelarbeitsverträge und Gerichtssäle. Ein Argument, das man nicht wegwischen sollte – denn Grundrechte, die am Werkstor enden, sind halbe Grundrechte.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Einschätzung unserer Redaktion auf Basis der uns vorliegenden Informationen wieder. Für rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Beratung.

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